Unsere AGB’s
Geschäftsbedingungen der
Müller & Partner Textilgroßhandel GmbH
Tornescher Hof 3
25436 Tornesch
§ 1 Erfüllungsort und Lieferung
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist Tornesch.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Versandkosten, auch Verpackungskosten für Spezialverpackungen, trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die Ware unversichert zu versenden.
3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Unsortierte Sendungen sind ohne vorherige Zustimmung des Käufers statthaft, sofern sie für diesen verwertbar sind.
§ 2 Abnahmeverzug des Käufers
1. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab, kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung ausstellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
2. Verweigert der Käufer die Abnahme unberechtigt, verwirkt er eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Bestellwertes. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren, dem Käufer der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
§ 3 Lieferunterbrechung und höhere Gewalt
1. Bei höherer Gewalt, Streiks oder unverschuldeten Betriebsstörungen (auch bei Vorlieferanten), die länger als eine Woche dauern, verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist automatisch um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch um 8 Wochen.
2. Ein Rücktritt ist nach Ablauf dieser Frist nur möglich, wenn die andere Partei dies mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt hat. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 4 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.
2. Ein automatischer Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der Nachlieferfrist findet nicht statt. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer schriftlich eine weitere angemessene Frist zur Leistung setzen.
3. Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht getätigt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Haftung bei Aktionsware ist auf den unmittelbaren Warenwert begrenzt.
§ 5 Mängelrüge und Gewährleistung
1. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen.
2. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen (Qualität, Farbe, Maße, Gewicht) berechtigen nicht zur Mängelrüge.
3. Nach Zuschnitt oder Verarbeitung der Ware ist jede Rüge offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
4. Bei berechtigten Mängeln hat der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb von 20 Werktagen nach Rückerhalt der Ware. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer mindern oder zurücktreten.
§ 6 Zahlung und Factoring
1. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung bzw. Bereitstellung erstellt.
2. Zahlungsbedingungen:
• Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung: 4 % Skonto.
• Ab dem 11. bis zum 60. Tag: rein netto.
3. Verzug tritt spätestens nach 60 Tagen ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Es werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
4. Factoring-Hinweis: Der Verkäufer wickelt Forderungen über eine Factoring-Gesellschaft ab. Zahlungen mit befreiender Wirkung, können nur an die
Crefo Factoring Rhein Ruhr GmbH, Böningerstraße 29, 47051 Duisburg
geleistet werden, an die wir unsere sämtlichen Forderungen übertragen und verkauft haben. Lehnt diese die Finanzierung eines Auftrags ab (z. B. wegen mangelnder Bonität), kann der Verkäufer Vorkasse verlangen oder ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt (Erweitert)
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
2. Verarbeitungsklausel: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
3. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung an den Verkäufer ab.
§ 8 Gerichtsstand und Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Müller & Partner GmbH.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).